Wasserrechtliche Erlaubnis für die bestehende Trinkwassergewinnung

Öffentliche Bekanntmachung

Die Gemeinde Tunau betreibt zur öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde und zur Speisung der öffentlichen Brunnen die Quellfassungen der Rosenlochquellen 1 und 2 auf dem Flurstück Nr. 515, Gemarkung Tunau. Das Quellwasser wird über die Brunnenstube in den Hochbehälter „Tunau“ geleitet. Über eine Verbindungsleitung ist der Hochbehälter Bischmatt an das Ortsnetz Tunau angeschlossen. Dieser Hochbehälter versorgt den Ortsteil Bischmatt. Über einen Druckunterbrecherschacht wird der Ortsteil Michelrütte mit Trinkwasser aus dem Ortsnetz Tunau versorgt.

Die wasserrechtliche Erlaubnis für die bestehende Trinkwassergewinnung ist aufgrund Befristung ausgelaufen. Die Gemeinde Tunau beantragt für die Nutzung der Rosenlochquellen 1 und 2 zur öffentlichen Trinkwasserversorgung bis 31. Dezember 2046 die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis in folgendem Gesamtumfang

Gesamttagesentnahmemenge:  0,97 l/s / 83m³/d
Gesamtjahresentnahmemenge:  10.000 m³/a für die öffentliche Wasserversorgung
Gesamtjahresentnahmemenge:  10.000 m³/a für die öffentliche Brunnenversorgung

Der Antrag und die hierzu gehörenden Unterlagen liegen für die Dauer eines Monats vom 28. August 2017 bis einschließlich 27. September 2017 im

> Rathaus der Gemeinde Tunau, Dorfstraße 2, 79677 Tunau
> Landratsamt Lörrach, Haus 3, Zimmer 1.18, Palmstraße 3, 79539 Lörrach
während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
 
Die Antragsunterlagen können hier (5,546 MB) eingesehen werden.
 
Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist und anschließend zwei Wochen bis einschließlich 11. Oktober 2017 schriftlich oder zur Niederschrift bei den obengenannten Behörden erhoben werden. Frist- und formgerecht erhobene Einwendungen werden gegebenenfalls in einem Erörterungstermin verhandelt.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass

> Mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen.

> nach Ablauf der Einwendungsfrist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteilige Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,

> nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden können,

> bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

> wegen nachteiliger Wirkungen einer zulässigen Benutzung gegen den Inhaber der Zulassung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können,

> Personen, die Einwendungen erhoben haben, über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekannt-machung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.

> die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Gemeinde Tunau

Dorfstraße  2
79677 Tunau
Telefon 07673 344
info@gemeinde-tunau.de

Verbandsverwaltung

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79677 Schönau im Schwarzwald
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