Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken sowie Freihaltung des Lichtraumprofils

In letzter Zeit nehmen Beschwerden über die unterlassene oder grob vernachlässigte Bewirtschaftung von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken zu. Die Gemeinde Tunau nimmt dies zum Anlass und weist darauf hin, dass landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke nach den Vorschriften des Landeskulturgesetzes und des Naturschutzgesetzes ordnungsgemäß beweidet oder mindestens einmal im Jahr gemäht werden müss

Die Eigentümer solcher Wiesengrundstücke, hierzu gehören auch die Böschungen, werden dringend gebeten, diese Bestimmungen zu beachten und für eine ordnungsgemäße Pflege ihrer Grundstücke zu sorgen.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass Pflanzungen, welche in öffentliche Straßen und Wege hineinragen, zurückzuschneiden sind. Gerade hinsichtlich der Winterdienstausübung ist die Straßenfreihaltung wichtig. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Winterdienstunternehmer seine Aufgaben problemlos erfüllen kann.

Die Gemeinde Tunau behält sich vor, die Freihaltung des Lichtraumprofils auf Kosten des Eigentümers vornehmen zu lassen, sofern dies nicht bis Mitte November 2017 erledigt wurde.

(Erstellt am 17. Oktober 2017)

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