Tunau » Bürgerservice » Verfahrensbeschreibungen

Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.

Leistungen

Engagementnachweis Baden-Württemberg beantragen

Mit dem Engagementnachweis können Sie Ihre ehrenamtlich erworbenen Kompetenzen und Tätigkeiten dokumentieren lassen. Dies kann auch im Berufsleben von Vorteil sein.

Angaben:

  • Tätigkeitsbeschreibung (Arbeitsbereich, konkrete Arbeitsschwerpunkte, Besonderheiten des Engagements wie z.B. Leitungsaufgaben)
  • Fachwissen (z.B. kaufmännisches Wissen, handwerkliche, pädagogische oder psychologische Fähigkeiten)
  • Sozialkompetenzen (z.B. Team- und Kommunikationsfähigkeit, Kreativität)
  • Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen

Zuständige Stelle

  • für die Vergabe der Log-in-Daten zur Ausstellung des Engagementnachweises: das Sozialministerium

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie engagieren sich ehrenamtlich oder bürgerschaftlich in einemVerein, einem Verband oder oder einer Kommune.
Dabei ist es unerheblich, ob Ihr Engagement regelmäßig oder zeitlich befristet ist.

Verfahrensablauf

Die Ausstellung des Engagementnachweises beantragt die Organisation auf der Anmeldeseite.

Der Antrag geht automatisch zur Prüfung an das zuständige Ministerium. Dieses meldet dem Sozialministerium, ob die antragstellende Organisation berechtigt ist, Engagementnachweise auszustellen.

Bei positivem Prüfergebnis vergibt das Sozialministerium Log-in-Daten.

Die Organisation kann den Engagementnachweis online ausfüllen und mit ihrem Logo versehen.
Eine von der ausstellungsberechtigten Organisation autorisierte Person muss den Engagementnachweis unterschreiben.

Erforderliche Unterlagen

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.04.2020 freigegeben.

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