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Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.

Leistungen

Immissionsschutz-Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV einreichen

Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen mit speziellen Messgeräten fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.

Über die Auswertung der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV.

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

Fristen

  • Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie nach dem Erstellen des Messberichtes mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht

Kosten

Keine

Hinweise

Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Vertiefende Informationen

Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 8 der 30. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:

  • Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme)
  • Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle 3 Jahre)
  • Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich)

Diese Prüfungen bzw. Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.

Rechtsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
  • § 29 Kontinuierliche Messungen

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV

  • § 9 Kontinuierliche Messungen
  • § 10 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

Freigabevermerk

14.07.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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