Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.
Organisierte Veranstaltungen im Wald beantragen
Die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald ist nach dem Landeswaldgesetz (§ 37, Abs. 2) genehmigungspflichtig.
Wann gilt eine Veranstaltung im Wald als organisiert?
Wenn mindestens eins der nachfolgend genannten Kriterien zutrifft:
- es besteht eine gewerbliche bzw. kommerzielle Absicht,
- es handelt sich um keinen geschlossenen Teilnehmerkreis und die Teilnehmerzahl übersteigt eine überschaubare Größe,
- die Forstbetriebe könnten in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden,
- andere Erholungssuchende (Waldbesucher) könnten beeinträchtigt werden,
- das Ökosystem bzw. der Lebensraum Wald könnte beeinträchtigt werden (z.B. Störungen von Wildtieren, Schädigung von Biotopen),
- die Veranstaltung wird öffentlich beworben,
- die Veranstaltung dient dem Sammeln von Walderzeugnissen (z.B. Pilzen).
Beeinträchtigungen können durch die Art der Veranstaltung oder durch die Teilnehmerzahl bedingt sein.
In aller Regel sind Veranstaltungen wie z.B. Volkswandertage, Laufveranstaltungen, Mountainbike-Rennen, Nachtwanderungen oder Feste im Wald genehmigungspflichtig.
Wann ist eine Veranstaltung im Wald genehmigungsfrei?
Unter der Voraussetzung, dass keine der oben aufgeführten Beeinträchtigungen für den Wald gegeben ist, gilt im Wald zum Zweck der Erholung ein freies Betretensrecht. Beispielsweise wenn Sie folgendes vorhaben:
- rein privat organisierte Ausflüge in der Familie oder auch in der Gruppe,
- private Lauf-, Fahrradgruppen oder ähnliches,
- Ausflüge oder Wanderungen von Schulklassen, Kindergärten, Vereinen usw.,
- waldpädagogische Führungen in Kleingruppen oder ähnlich konzipierte Veranstaltungen.
Einverständnis der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers
Im Landkreis Lörrach ist der Fachbereich Waldwirtschaft für die Erteilung der forstrechtlichen Genehmigung zuständig. Die Einholung von Gestattungen der betroffenen Waldbesitzer muss durch den Veranstalter erfolgen.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Anträge für die Genehmigung organisierter Veranstaltungen in Waldflächen des Kreises Lörrach richten Sie bitte mit den folgenden Informationen an die Forstzentrale:
- Art der Veranstaltung
- geplanter Termin und geplante Dauer
- voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer
- Verantwortlicher Organisator
- geplanter Ort der Veranstaltung
- Art der Markierungen und Streckensperrungen soweit notwendig,
- Startgeld je Teilnehmer,
- Werden Waldwege mit dem PKW befahren.
Verfahrensablauf
Die Forstbehörde bearbeitet Ihren Antrag gemeinsam mit anderen von der Veranstaltung betroffenen Stellen. Sie stellt Ihnen als antragstellende Person den Bescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen zu.
Fristen
Ihr Antrag muss spätestens 6 Wochen vor dem Termin der geplanten Veranstaltung vollständig vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
Ein vollständiger Antrag. Dazu gehört eine aussagekräftige Karte (siehe Reiter Voraussetzungen).
Kosten
Genehmigungen von organisierten Veranstaltungen sind nach der Gebührenverordnung des Kreises Lörrach gebührenpflichtig.
Hinweise
- Der geplanter Veranstaltungsort bzw. Streckenverlauf, ggf. mit Aufenthaltsstationen, sind auf einer aussagekräftigen Karte darzustellen, Maßstab i.d.R. 1:5000.
- Sofern Sie Einrichtungen planen, bei denen Inventar im Wald benötigt wird, wie Versorgungsstationen, planen Sie diese für die Sicherheit Ihrer Veranstaltung möglichst an verkehrssicheren Plätzen, wie Grill- und Vesperplätze, Kinderspielplätze, Schutzhütten, Waldparkplätze. Andernfalls kann die Sicherung der Örtlichkeiten zu Mehrkosten führen.
- Planen Sie mit Rücksicht auf den Naturhaushalt. Kritisch gesehen werden insbesondere Veranstaltung in der Nacht, sowie der Umgang mit Feuer.
- Nutzen Sie der Einfachheit halber den öffentlichen Wald. Privater Wald ist in der Regel sehr kleinstrukturiert, sodass Sie kaum das Einverständnis aller Waldbesitzenden bekommen werden.
- Sich innerhalb eines Jahres wiederholende Veranstaltungen müssen nicht einzeln beantragt werden, sondern können in einem Verfahren bearbeitet werden. Sinnvoll ist dies z. B. bei Jahresprogrammen.
- Veranstaltern wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.
Vertiefende Informationen
Die Forstrechtliche Genehmigung erstreckt sich auf im Wald liegende Wege und Waldflächen. Gegebenenfalls werden weitere Erlaubnisse erforderlich, zum Beispiel nach Gaststätten oder Straßenrecht. Diese sind vom Antragsteller gesondert einzuholen.
Rechtsgrundlage
§ 37 Absatz 2 Landeswaldgesetz
Freigabevermerk
04.03.2026
